§ 1 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1994

§ 1.

Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:

  1. 1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu
  1. 2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
  2. 3. Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;
  3. 4. Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 1, 5, 6, 7 oder 8 GewO 1994;
  4. 5. Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 1 000 Festmeter;
  5. 6. Betriebsanlagen zum Verarbeiten
  1. a) von Brotgetreide zu Mehl
  1. und bzw. oder
  1. b) von Futtergetreide,
  1. die zur Vermeidung von Staubentwicklung eingehaust sind, bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 10 t Getreide;
  1. 7. Betriebsanlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen monatlich nicht mehr als sechs Vieheinheiten (§ 30 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 25% auf das Selchen entfallen;
  2. 8. Betriebsanlagen zur Verarbeitung von monatlich nicht mehr als 2 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);
  3. 9. Betriebsanlagen zur Instandsetzung von Krafträdern, Personenkraftwagen und bzw. oder Kombinationskraftwagen, in denen gleichzeitig nur an zwei Kraftfahrzeugen gearbeitet werden kann;
  4. 10. Abstellplätze
  1. a) für höchstens zwölf gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg nicht übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs
  1. b) für höchstens sechs gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs
  1. c) für höchstens so viele gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger), wie sich aus dem Umrechnungsschlüssel „ein Fahrzeug gemäß lit. b entspricht zwei Fahrzeugen gemäß lit. a“ ergibt,
  1. die nur an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr bestimmungsgemäß verwendet werden, einschließlich der erforderlichen Bereiche für die Wartungsarbeiten an den abgestellten Fahrzeugen;
  1. 11. Gasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Vordruckbereich bis einschließlich 0,4 MPa.

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

10007570

Dokumentnummer

NOR12083814

alte Dokumentnummer

N5199441962J

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