Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker oder Veranstaltungstechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20007269
Dokumentnummer
NOR40128572
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