Vermögensausweis
§ 1
(1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlagen A1a und A1b zu gliedern.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß derAnlage A1a zusätzlich bezogen
- 1. auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
- 2. auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
zu erstatten.
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage A1a zu gliedern.
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