§ 1 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2016

Vermögensausweis

§ 1

(1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

  1. 1. Anlage A1a;
  2. 2. Anlage A1b;
  3. 3. Anlage A1c;

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß derAnlage A1a zusätzlich bezogen

  1. 1. auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
  2. 2. auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

    zu erstatten.

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage A1a zu gliedern.

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