§ 1
(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 5 und 7 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.
(3) Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß § 59a BWG einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a HGB aufstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern.
(4) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Stichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
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