§ 1
(1) Im Sinne des Konzernabschlusses nach § 59 oder § 59a BWG hat das übergeordnete Kreditinstitut den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 5 und 8 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.
(3) Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß § 59a BWG einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a HGB aufstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern. Die in diesem Formblatt unter Erfolgsausweis angeführten Positionen 3a bis d, 8aa und 8ab sowie aus dem Vermögensausweis die Position 8a müssen nur zum Ende des vierten Quartals gemeldet werden.
(4) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Stichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
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