§ 1 VAG-VO-GBVKVU

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

§ 1.

Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen (gewinnberechtigte Krankenversicherungsverträge). Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20005341

Dokumentnummer

NOR40087759

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