§ 1.
Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen (gewinnberechtigte Krankenversicherungsverträge). Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
20005341
Dokumentnummer
NOR40087759
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)