§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Zahntechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachzeichnen,
  3. c) Anatomie,
  4. d) Werkstoffkunde (Materialien- und Maschinenkunde),
  5. e) Prothetik.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10006434

Dokumentnummer

NOR12070567

alte Dokumentnummer

N51975146800

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