zum Klammerausdruck (Physik), vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik) gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Fachzeichnen.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
zum Klammerausdruck (Physik), vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006373
Dokumentnummer
NOR12069843
alte Dokumentnummer
N51974142590
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