§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Wirtschaftsrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

10006845

Dokumentnummer

NOR12074689

alte Dokumentnummer

N51986188300

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