§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Metall- und Stahlschleifer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Metallschleifer, Präzisionsschleifer

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006378

Dokumentnummer

NOR12069869

alte Dokumentnummer

N51974142960

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)