§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Kappenmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kappenmacher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt den Gegenstand Fachkunde. Die Prüfung in diesem Gegenstand erfolgt schriftlich.

(4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006604

Dokumentnummer

NOR12071934

alte Dokumentnummer

N51978158440

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