§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10006916

Dokumentnummer

NOR12075476

alte Dokumentnummer

N5198810614F

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