§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Bonbon- und Konfektmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Bonbonmacher

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

10006513

Dokumentnummer

NOR12071351

alte Dokumentnummer

N51976153050

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