Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Wirtschaftsrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Pflanzenkunde.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Schlagworte
Blumenhändler
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10006329
Dokumentnummer
NOR12073359
alte Dokumentnummer
N51982139240
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