§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Blumenbinder und -händler (Florist)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Wirtschaftsrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Pflanzenkunde.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Blumenhändler

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12073359

alte Dokumentnummer

N51982139240

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