Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Wirtschaftsrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
10006845
Dokumentnummer
NOR12074689
alte Dokumentnummer
N51986188300
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)