Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Schlagworte
Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Gesetzesnummer
10006387
Dokumentnummer
NOR12069913
alte Dokumentnummer
N51974143590
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