§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Korb- und Möbelflechter

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich (vgl. BGBl. II Nr. 139/2011).

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Korbflechter

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006557

Dokumentnummer

NOR12071612

alte Dokumentnummer

N51977155460

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