Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich (vgl. BGBl. II Nr. 139/2011).
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Fachzeichnen.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Schlagworte
Korbflechter
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006557
Dokumentnummer
NOR12071612
alte Dokumentnummer
N51977155460
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