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§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Gold-, Silber- und Perlensticker

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachkunde,
  2. b) Fachzeichnen.

    Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Goldsticker, Silbersticker

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006569

Dokumentnummer

NOR12071675

alte Dokumentnummer

N51977156240

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