Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Wirtschaftsrechnen,
- b) Fachkunde.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006733
Dokumentnummer
NOR12073406
alte Dokumentnummer
N51982171870
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