§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Brunnenmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10006547

Dokumentnummer

NOR12071554

alte Dokumentnummer

N51977154780

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