§ 1 V über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1977

Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen

§ 1.

Die Verwaltungsakademie hat bei Bedarf Fortbildungslehrgänge auszuschreiben. Sie hat einen Fortbildungslehrgang zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Teilnehmer zugelassen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008410

Dokumentnummer

NOR12098072

alte Dokumentnummer

N61977110030

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