Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen
§ 1.
Die Verwaltungsakademie hat bei Bedarf Fortbildungslehrgänge auszuschreiben. Sie hat einen Fortbildungslehrgang zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Teilnehmer zugelassen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008410
Dokumentnummer
NOR12098072
alte Dokumentnummer
N61977110030
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