§ 1 V II 2003/613

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 1.

Die gemäß § 7 IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20003113

Dokumentnummer

NOR40048583

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