§ 1 V Brauereien

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien
  2. 2. Herstellen und Abfüllen von Bier
  3. 3. Herstellen und Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
  3. 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
  1. a) Kreislaufführung von Wasch-, Weich- und Transportwasser bei der Malzherstellung,
  2. b) bevorzugte Anwendung der Trockenreinigung von Getreide,
  3. c) weitgehende Vermeidung des Anfalles von Glattwasser; bei unvermeidbarem Anfall gegebenenfalls Wiederverwertung von Glattwasser,
  4. d) Wiederverwertung des Vor- und Nachlaufes aus der Würze- oder Bierfiltration,
  5. e) Einsatz von wassersparenden Reinigungsverfahren (zB Hochdruckverfahren, Mehrfachnutzung von Reinigungswässern, Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- und Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen);
  1. 2. gezielte innerbetriebliche Maßnahmen zur Verminderung von Produktverlusten (zB Überschäum- oder Abspritzverlusten);
  2. 3. Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
  3. 4. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen, und von Desinfektionsmitteln; in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel zB durch Peroxid, Peressigsäure oder andere Mittel;
  4. 5. Einsatz von Maßnahmen zum Abwassermengenausgleich (zB Speicherbecken, bei Gefahr von Geruchsbelästigung mit Belüftung) bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  5. 6. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation);
  6. 7. bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  7. 8. weitestgehend vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Spelzen, Keimlingen, Treber, Trub, Überschußhefe, Geläger, Kieselgur, Scherben, Etiketten usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Hopfengetränk, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,Waschwasser, Weichwasser, Vorlauf, Würzefiltration, Flaschenreinigung, Überschäumverlust, Direkteinleiter, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010854

Dokumentnummer

NOR12138102

alte Dokumentnummer

N8199444381J

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