1. Zum Begriff der guten Sitten vgl. auch § 879 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Zur Aktivlegitimation siehe § 14.
I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes Handlungen gegen die guten Sitten
§ 1.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
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