§ 1 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

1. Abschnitt

Allgemeines Gegenstand

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Untersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und

  1. 1. diese Luftfahrzeuge in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder in einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder
  2. 2. diese Schiffe von österreichischen Behörden zugelassen oder von einem österreichischen Schifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder
  3. 3. diese Schienenfahrzeuge von österreichischen Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen gewerblich eingesetzt werden

    und die Untersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit Fahrzeugen des Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische Untersuchungskommissionen untersucht werden.

(4) Bei Vorfällen, an denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist ein gemeinsamer Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der Unfalluntersuchungsstelle zu erstellen.

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