§ 1 Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1993

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1.

Folgende andere als in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitungsregeln werden festgelegt:

  1. 1. In den „Einleitenden Bemerkungen“ wird folgende neue
  1. 1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Nummern 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
  1. a) die Vakuumdestillation;
  2. b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
  3. c) das Kracken;
  4. d) das Reformieren;
  5. e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
  6. f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
  7. g) die Polymerisation;
  8. h) die Alkylierung;
  9. i) die Isomerisation.
  1. 2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Nummern 2710 bis 2712 gelten:
  1. a) die Vakuumdestillation;
  2. b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
  3. c) das Kracken;
  4. d) das Reformieren;
  5. e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
  6. f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
  7. g) die Polymerisation;
  8. h) die Alkylierung;
  9. i) die Isomerisation;
  10. j) nur für Schweröle *1) der Nummer ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Waren um mindestens 85% vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 T);
  11. k) nur für Waren der Nummer 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
  12. l) nur für Schweröle *1) der Nummer ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 ºC mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Nummer ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
  13. m) nur für Heizöl der Nummer ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Waren nach ASTM D 86 bis 300 ºC einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 Volumprozent übergehen;
  14. n) nur für Schweröle *1), andere als Gasöl und Heizöl der Nummer ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.
  1. 3. Im Sinne der Nummern ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Waren mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen.“
  2. 2. Nach der Nummer „ex 2530“ wird eingefügt:

„ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Raffination und/oder

Bestandteile gegenüber den ein oder mehrere

nichtaromatischen Bestandteile begünstigte(s)

gewichtsmäßig überwiegen und Verfahren. *2) Andere

und die ähnlich sind den Verfahren, bei denen

Mineralölen und anderen Waren alle Vormaterialien

der Destillation des in eine andere Nummer

Hochtemperatur-Steinkohlenteers, als die hergestellte

bei deren Destillation bis Ware einzureihen

250 ºC mindestens sind; jedoch können

65 Volumprozent übergehen Vormaterialien der

(einschließlich der gleichen Nummer

Benzin-Benzol-Gemische), zur verwendet werden,

Verwendung als Kraft- oder wenn ihr Wert 50 vH

Heizstoffe des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Schwelung bituminöser

Mineralien, roh Mineralien

2710 bis Erdöle und Öle aus bituminösen Raffination und/oder

2712 Mineralien, ausgenommen rohe; ein oder mehrere

anderweitig weder genannte noch begünstigte(s)

inbegriffene Zubereitungen, die Verfahren. *2) Andere

70 Gewichtsprozent oder mehr Verfahren, bei denen

Erdöle oder Öle aus bituminösen alle Vormaterialien

Mineralien enthalten, soweit in eine andere Nummer

diese Öle den wesentlichen als die hergestellte

Bestandteil dieser Zubereitungen Ware einzureihen

bilden; Erdölgase und andere sind; jedoch können

gasförmige Kohlenwasserstoffe; Vormaterialien der

Vaselin; Paraffin, gleichen Nummer

mikrokristallines Erdölwachs, verwendet werden,

slack wax, Ozokerit, wenn ihr Wert 50 vH

Montanwachs, Torfwachs, andere des ab-Werk-Preises

Mineralwachse und ähnliche der hergestellten

Waren, durch Synthese oder Ware nicht

durch andere Verfahren gewonnen, überschreitet

auch gefärbt

2713 bis Petrolkoks, Erdölbitumen und Raffination und/oder

2715 andere Rückstände von Erdölen ein oder mehrere

oder Ölen aus bituminösen begünstigte(s)

Mineralien; Naturbitumen Verfahren. *2) Andere

und Naturasphalt; bituminöse Verfahren, bei denen

Schiefer und Sande; Asphaltite alle Vormaterialien

und Asphaltgestein; Bituminöse in eine andere Nummer

Mischungen auf der Grundlage als die hergestellte

von Naturasphalt, Naturbitumen, Ware einzureihen

Erdölbitumen, Mineralteer oder sind; jedoch können

Mineralteerpech (zB Vormaterialien der

Asphaltmastix oder gleichen Nummer

Verschnittbitumen) verwendet werden,

wenn ihr Wert 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet“

  1. 3. Die Warenbezeichnung „ex Kapitel 29“ lautet:
  1. 4. Nach der Nummer „ex Kapitel 29“ wird eingefügt:

„ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, Raffination und/oder

zur Verwendung als Kraft- oder ein oder mehrere

Heizstoffe begünstigte(s)

Verfahren. *2) Andere

Verfahren, bei denen

alle Vormaterialien

in eine andere Nummer

als die hergestellte

Ware einzureihen

sind; jedoch können

Vormaterialien der

gleichen Nummer

verwendet werden,

wenn ihr Wert 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 2902 Cyclane und Cyclene Raffination und/oder

(ausgenommen Azulene), Benzol, ein oder mehrere

Toluol, Xylole, zur Verwendung begünstigte(s)

als Kraft- oder Heizstoffe Verfahren. *2) Andere

Verfahren, bei denen

alle Vormaterialien

in eine andere Nummer

als die hergestellte

Ware einzureihen

sind; jedoch können

Vormaterialien der

gleichen Nummer

verwendet werden,

wenn ihr Wert 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet“

5. Nach der Nummer „ex Kapitel 34“ wird eingefügt:

„ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die Raffination und/oder

weniger als 70 Gewichtsprozent ein oder mehrere

an Erdöl oder Öl aus begünstigte(s)

bituminösen Mineralien Verfahren. *2) Andere

enthalten Verfahren, bei denen

alle Vormaterialien

in eine andere Nummer

als die hergestellte

Ware einzureihen

sind; jedoch können

Vormaterialien der

gleichen Nummer

verwendet werden,

wenn ihr Wert 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet“

6. Die Nummer „ex 3404“ lautet:

„3404 Künstliche Wachse und

zubereitete Wachse

- auf der Grundlage von Herstellen aus

Paraffin, Erdölwachsen oder Vormaterialien, die

von Wachsen aus bituminösen in eine andere Nummer

Mineralien oder von als die hergestellte

paraffinischen Rückständen Ware einzureihen

sind; jedoch können

Vormaterialien der

gleichen Nummer

verwendet werden,

wenn ihr Wert 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

- andere Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

aus

- hydrierten Ölen,

die den Charakter

von Wachsen haben,

der Nr. 1516

- Fettsäuren von

chemisch nicht

eindeutig

bestimmter

Konstitution und

industriellen

Fettalkoholen, die

den Charakter von

Wachsen haben, der

Nr. 1519

- Vormaterialien der

Nr. 3404; jedoch

können alle diese

Vormaterialien

verwendet werden,

wenn ihr Wert

insgesamt 20 vH des

ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet“

7. Nach der Nummer „ex 3807“ wird eingefügt und die Nummer 3823

geändert:

„3808 bis Verschiedene chemische Erzeugnisse:

3814, - zubereitete Additives für Herstellen, bei dem

3818 bis Schmieröle, Erdöle oder Öle der Wert der

3820, aus bituminösen Mineralien verwendeten

3822 und enthaltend der Nr. 3811 Vormaterialien der

3823 Nr. 3811 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- folgende Waren der Nr. 3823: Herstellen aus

- zubereitete Bindemittel für Vormaterialien, die

Gießereiformen oder in eine andere

Gießereikerne auf der Nummer als die

Grundlage von natürlichen hergestellte Ware

Harzprodukten einzureihen sind;

- Naphtensäuren, deren jedoch können

wasserunlösliche Salze und Vormaterialien

deren Ester derselben Nummer

- Sorbit, ausgenommen Sorbit verwendet werden,

der Nr. 2905 wenn ihr Wert 20 vH

- Petroleumsulfonate, des ab-Werk-Preises

ausgenommen solche des der hergestellten

Ammoniums, der Ware nicht

Alkalimetalle oder der überschreitet

Ethanolamine:

thiophenhaltige Sulfosäuren

von Ölen aus bituminösen

Mineralien und ihre Salze

- Ionenaustauscher

- absorbierende Zubereitungen

(Geter) zum

Vervollständigen des

Hochvakuums in elektrischen

Lampen und Röhren

- nicht ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

- Ammoniakwasser und

ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

- Sulfonaphthensäuren und

ihre wasserunlöslichen

Salze; Ester der

Sulfonaphthensäuren

- Fuselöle und Dippelöle

- Mischungen von Salzen mit

verschiedenen Anionen

- Kopierpasten auf der

Grundlage von Gelatine,

auch auf Unterlagen aus

Papier oder Textilien

- andere Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet“

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Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Gesetzesnummer

10004826

Dokumentnummer

NOR12052359

alte Dokumentnummer

N3199328645J

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