§ 1 Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Ruanda

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1994

§ 1.

Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Ruanda wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Ruanda (UNAMIR) und der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Uganda und Ruanda (UNOMUR) bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10001297

Dokumentnummer

NOR12014834

alte Dokumentnummer

N1199421715L

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