§ 1.
Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Liberia wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der friedenserhaltenden Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) in Liberia bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001233
Dokumentnummer
NOR12014264
alte Dokumentnummer
N1199315666L
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