§ 1.
Die Ausfuhr von Kriegsmaterial mit Ausnahme von Minenräumgeräten nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Implementation Force (IFOR), der United Nations Transitional Administration for Eastern Slavonia, Baranja and Western Sirmium (UNTAES) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001445
Dokumentnummer
NOR12015868
alte Dokumentnummer
N1199655564J
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