§ 1.
Das Gebiet, auf das sich die Vorkehrungen zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten Gebirgswassers oder zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen erstrecken, heißt Arbeitsfeld (Perimeter, Verbauungsgebiet) und hat nebst den Gerinnen oder Lawinenstrichen jene Parzellen des Sammelbeckens zu umfassen, deren Bewuchs oder Bodenzustand eine Vorsorge hinsichtlich der Ansammlung oder des Abflusses des Wassers oder hinsichtlich der Entstehung oder des Abganges von Lawinen erfordert; das Gebiet ist hiernach fallweise in dem in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahren näher festzustellen.
Bei der Anordnung und Durchführung der erwähnten Vorkehrungen finden die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes insofern Anwendung, als nicht in diesem Gesetz selbst eine abweichende Bestimmung enthalten ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010161
Dokumentnummer
NOR12128820
alte Dokumentnummer
N8188437298L
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