§ 1.
Alle Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben zur Bestreitung des in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, nicht gedeckten Erfordernisses Beiträge zu leisten, die
- 1. aus der Grundumlage,
- 2. aus der Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer) bestehen (§ 57, Abs. (1), HKG.).
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10006203
Dokumentnummer
NOR12068407
alte Dokumentnummer
N5194744928L
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