§ 1 ÜKVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Betreiber vom Gericht gemäß § 149c Abs. 1 zweiter Satz StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags, so ist das Gericht um dessen Ergänzung zu ersuchen.

(3) Ist die Überwachung aus Verschulden des Betreibers ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Überwachung aus Verschulden des Betreibers nicht im Sinne des gerichtlichen Auftrags durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.

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