Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung
§ 1.
Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
20007416
Dokumentnummer
NOR40131216
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