§ 1 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idF BGBl. I Nr. 171/2006, aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG, sowie für die Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 299, für die Überwachung der Emissionen, für die Berichterstattung und die Prüfung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092637

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