1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1.
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Kohlenstoffdioxid aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 Emissionszertifikategesetz oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, gemäß § 7 EZG und für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 26. Februar 2004 S. 1, für die Überwachung der Emissionen und die Berichterstattung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20003792
Dokumentnummer
NOR40058782
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