§ 1.
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023, zur Besorgung übertragen.
Schlagworte
Lebenshaltungskosten
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012493
Dokumentnummer
NOR40259359
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