§ 1 Übertragungsverordnung – Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 1.

Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022, zur Besorgung übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20011966

Dokumentnummer

NOR40246012

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