Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).
§ 1.
Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der
- 1. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der
- 2. Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Gesetzesnummer
20000377
Dokumentnummer
NOR40003837
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