§ 1 Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 1.

Den Leitern von Dienstbehörden erster Instanz wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:

  1. 1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
  1. a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
  2. b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe A 3,
  1. 2. Beamte des Militärischen Dienstes auf Planstellen
  1. a) der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M BUO 2,
  2. b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1 und M BUO 1,
  1. 3. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 3 bis K 6 und
  2. 4. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
  1. a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
  2. b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

20003086

Dokumentnummer

NOR40048139

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