Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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