Gegenstand
§ 1.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Überwachung der Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 und der darin vorgesehenen Verordnungen. Zu diesem Zweck sind die in dieser Verordnung bezeichneten Daten zu erheben und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Gegenstand dieser Verordnung ist:
- 1. die statistische Erfassung von Tierversuchen (§§ 2 bis 5),
- 2. die Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Tierversuchs-Richtlinie), ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, an die Europäische Kommission (§ 6) sowie
- 3. die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (§ 7).
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „genetisch veränderte Tiere“ gentechnisch veränderte Tiere (§ 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994) sowie Tiere mit eingekreuzten natürlich vorkommenden oder mit induzierten Mutationen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Gesetzesnummer
20008743
Dokumentnummer
NOR40160212
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