§ 1 TrockenmilchV

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2004

Geltungsbereich

§ 1

§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

  1. 1. Eingedickte Milch

    Flüssige gezuckerte oder ungezuckerte Erzeugnisse, die unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25% der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.

    Darunter fallen:

  1. a) Arten ungezuckerter Kondensmilch
  1. b) Arten gezuckerter Kondensmilch
  1. 2. Trockenmilch

    Unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5% im Enderzeugnis.

    Darunter fallen:

  1. a) Milchpulver mit hohem Fettgehalt

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42%.

  1. b) Milchpulver oder Vollmilchpulver

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26% und weniger als 42%.

  1. c) Teilentrahmtes Milchpulver

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5% und weniger als 26%.

  1. d) Magermilchpulver

    Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5%.

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