§ 1 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

1. Abschnitt

Inhalte von Zwischenberichten Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses

§ 1.

(1) Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS aufgestellt wird, zumindest die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.

(2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:

  1. 1. Eine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;
  2. 2. eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem 29. März 2009 vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.

(3) Der Anhang muss Folgendes enthalten:

  1. 1. Ausreichende Informationen, um die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten;
  2. 2. ausreichende Informationen und Erläuterungen zum angemessenen Verständnis aller wesentlichen Änderungen der Beträge und der Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088903

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