§ 1 THV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

§ 1.

(1) Für die Haltung von Tieren in Tierheimen gelten die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

(2) Haltungsbedingungen, welche die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 unterschreiten, sind nur zur vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Unterbringung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003822

Dokumentnummer

NOR40059937

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