1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten.
(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.
(3) „Unterkunft“ bezeichnet alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).
Schlagworte
Reitbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20003832
Dokumentnummer
NOR40060481
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