§ 1. Verzollungsgewicht.
(1) Der Zoll für Waren, die einem Gewichtszoll, allenfalls als Mindest- oder Höchstzoll, unterliegen, ist nach deren Verzollungsgewicht zu bemessen.
(2) Verzollungsgewicht der Waren ist das Rohgewicht, das Reingewicht oder das Eigengewicht.
(3) Unter Rohgewicht wird das Gewicht der Ware mit allen ihren Umschließungen verstanden.
(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 angeführten Umschließungen.
(5) Eigengewicht ist das Gewicht der Ware ohne Umschließung.
(6) Tara ist die Bezeichnung für das Gewicht der äußeren Umschließung.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003848
Dokumentnummer
NOR12042728
alte Dokumentnummer
N3195519180R
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