Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1977
§ 1.
- a) bis einschließlich 30. November 1918 die goldene Tapferkeitsmedaille, die goldene Tapferkeitsmedaille für Offiziere, die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse, die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse für Offiziere, die silberne Tapferkeitsmedaille 2. Klasse oder die bronzene Tapferkeitsmedaille verliehen oder
- b) bis einschließlich 31. Dezember 1922 der Anspruch auf die unter lit. a genannten Auszeichnungen vom ehemaligen Staatsamt für Heerwesen oder vom ehemaligen Militärliquidierungsamt bestätigt wurde,
- haben, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Zulagen für jede verliehene Medaille (lit. a) sowie für jeden bestätigten Auszeichnungsanspruch (lit. b).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
(3) Auf Personen, die außer der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft eines Staates besitzen, der ihnen für die im Abs. 1 lit. a genannten Auszeichnungen Zulagen gewährt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und auf die vom fremden Staat gewährten Zulagen verzichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1977
Schlagworte
Frontkämpfer, Tapferkeitsorden, Verurteilung, Anspruchsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR12058783
alte Dokumentnummer
N4196211507A
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