Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages
§ 1.
(1) Dem Beitrag unterliegt die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger.
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10004282
Dokumentnummer
NOR12046761
alte Dokumentnummer
N31978159450
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