§ 1 StVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages

§ 1.

(1) Dem Beitrag unterliegt die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen.

(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger.

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12046761

alte Dokumentnummer

N31978159450

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