§ 1 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Ziele

§ 1.

(1) Das Studium der Rechtswissenschaften ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in ein Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium zu gliedern.

(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln.

(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120384

alte Dokumentnummer

N7197814687L

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